§ 10.
(1) Pläne über Vermessungen für die im § 34 VermG genannten Zwecke haben die im § 37 VermG angeführten Angaben zu enthalten. Zu diesen Angaben gehören:
- 1. die Bezeichnung und Nummer der Katastralgemeinde und die Nummern der betroffenen Mappenblätter,
- 2. in der Gegenüberstellung die Grundstücksnummern, die Zahlen der Grundbuchseinlagen, die Benützungsarten, die Flächenausmaße der Grundstücke und der Benützungsabschnitte, die Flächensummen sowie bei Teilungen auch die Angabe der mit Nummern bezeichneten Teilstücke,
- 3. die Namen und Adressen der Eigentümer,
- 4. die Grundstücksadressen,
- 5. die Art der Berechnung der Flächenausmaße (§ 9),
- 6. die zeichnerischen Darstellungen (§ 11) unter Verwendung des im Anhang zu dieser Verordnung festgelegten Zeichenschlüssels,
- 7. beim Anschluß für Vermessungen gemäß §§ 2 und 3 die zeichnerische Darstellung (Netzbild), die Angabe der Genauigkeit und die Meßdaten,
- 8. das arithmetisch nach Punktnummern geordnete Verzeichnis der Koordinaten der einbezogenen Fest-, Stand- und Grenzpunkte, unter Verwendung der von der Vermessungsbehörde bekanntgegebenen Punktnummern sowie der sonstigen berechneten Punkte und
- 9. den Hinweis auf vorausgehende Pläne und Anmeldungsbogen unter Angabe der Geschäftszahlen der Vermessungsbehörde.
(2) Die Flächenausmaße sind auf ganze Quadratmeter gerundet anzugeben.
(3) Die Maßzahlen und die Koordinaten sind mit zwei Dezimalstellen in Meter anzugeben.
(4) Soweit die Katastralmappe mit automationsunterstützter Datenverarbeitung geführt wird, ist das Koordinatenverzeichnis gemäß Abs. 1 Z 8 auch in maschinenlesbarer Form beizustellen.
(5) Bei photogrammetrischer Bestimmung der Grenzpunkte hat der Plan anstelle der Angaben gemäß Abs. 1 Z 7 eine zeichnerische Darstellung der Deckungsräume der Meßbilder zu enthalten, in der die verwendeten Fest- und Paßpunkte eingetragen sind.
(6) Werden von einer Grenzvermessung mehrere Katastralgemeinden betroffen, so ist für jede Katastralgemeinde ein Gleichstück des Planes vorzulegen.
Schlagworte
Festpunkt, Standpunkt
Zuletzt aktualisiert am
02.05.2018
Gesetzesnummer
10012318
Dokumentnummer
NOR12154616
alte Dokumentnummer
N9199421836L
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