§ 10 Vergütungsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 25.6.1999

Barauslagen und Reisekosten

§ 10.

Weiters haben alle Mitglieder der Übernahmekommission Anspruch auf Ersatz ihrer Barauslagen und Reisekosten, soweit diese in unmittelbarem Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für die Übernahmekommission angefallen sind.

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2018

Gesetzesnummer

10003714

Dokumentnummer

NOR12041022

alte Dokumentnummer

N2199960094L

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