§ 10.
(1) Übergeordnete Kreditinstitute, die einen Konzernabschluss nach § 59 BWG erstellen, haben den Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis gemäß §§ 7 bis 9 im laufenden Jahr nicht zu übermitteln, wenn die Differenz zwischen dem Betriebsergebnis des Konzerns und dem gemäß der Anlage 2 zu Art. I § 43 BWG, Teil 2, IV. zusammengesetzten Betriebsergebnis des nicht-konsolidierten Jahresabschlusses des übergeordneten Kreditinstitutes nicht mehr als 5 vH dieses Betriebsergebnisses des übergeordneten Kreditinstituts beträgt, wobei für die Feststellung der Meldebefreiung jeweils die Werte des vorangegangenen Geschäftsjahres heranzuziehen sind. Die Befreiung von der Meldeverpflichtung gilt auch für übergeordnete Kreditinstitute, die einen Konzernabschluss nach § 59a BWG erstellen, wobei als Maßstab für die Freigrenze die Zwischensumme 1 gemäß der Anlage B2 der Verordnung über die elektronischen Meldungen betreffend Jahres- und Konzernabschluss (Jahres- und Konzernabschluss-Verordnung – JKAB-V), BGBl. II Nr. 470/2006, heranzuziehen ist.
(2) Wird die in Abs. 1 normierte Grenze überschritten, so hat die Übermittlung des Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweises gemäß §§ 7 bis 9 ab dem ersten Meldestichtag des auf den Bilanzstichtag, an dem das Überschreiten festgestellt wurde, folgenden Geschäftsjahres zu erfolgen.
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