§ 10 Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Landmaschinenmechaniker

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1988

Schlußbestimmungen

§ 10.

Auf die Durchführung der Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Landmaschinenmechaniker ist im übrigen die Verordnung BGBl. Nr. 170/1974 in geltender Fassung anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2026

Gesetzesnummer

10006903

Dokumentnummer

NOR12075308

alte Dokumentnummer

N51987195110

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