§ 10 UmgrStG

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.1991

Zum Bezugszeitraum vgl. 3. Teil Übergangs- und Schlußbestimmungen der Anlage

Verlustabzug und Gewerbefehlbetrag

§ 10.

§ 8 Abs. 4 Z 3 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 und § 6 Abs. 2 und 3 des Gewerbesteuergesetzes 1953 sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen anzuwenden:

  1. 1. a) Für Verluste und Fehlbeträge der übertragenden Körperschaft ist § 4 Z 1 anzuwenden.
  2. b) Übergehende Verluste sind den Rechtsnachfolgern als Verluste gemäß § 18 Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes 1988 oder § 8 Abs. 4 Z 3 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 in jenem Ausmaß zuzurechnen, das sich aus der Höhe der Beteiligung an der umgewandelten Körperschaft im Zeitpunkt der Eintragung des Umwandlungsbeschlusses in das Firmenbuch ergibt. Dabei sind die Anteile abfindungsberechtigter Anteilsinhaber den Rechtsnachfolgern quotenmäßig zuzurechnen.
  3. c) Das Ausmaß der nach lit. b maßgebenden Beteiligung verringert sich um jene Anteile, die im Wege der Einzelrechtsnachfolge, ausgenommen die Kapitalerhöhung innerhalb des gesetzlichen Bezugsrechtes und ein Erwerb von Todes wegen, erworben worden sind, sofern die Verluste und Fehlbeträge nicht erst in Wirtschaftsjahren entstanden sind, die nach dem Anteilserwerb begonnen haben.
  1. 2. § 4 Z 1 und 2 ist auch für eigene Verluste und Fehlbeträge

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2019

Gesetzesnummer

10004679

Dokumentnummer

NOR12050984

alte Dokumentnummer

N3199110198Y

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