§ 10 UIG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1993

Umweltdatenkatalog

§ 10.

(1) Zum Zweck der Information der Öffentlichkeit über das Vorhandensein, die Arten und den Umfang von Umweltdaten, über die Organe der Verwaltung in Wahrnehmung bundesgesetzlich übertragener Aufgaben im Bereich des Umweltschutzes verfügen, hat der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie einen Umweltdatenkatalog einzurichten. Daten, die einer Geheimhaltungspflicht unterliegen, dürfen nicht in den Umweltdatenkatalog aufgenommen werden.

(2) (Anm.: tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft)

(3) Zur Gewährleistung der Vollständigkeit und Aktualität des Umweltdatenkataloges haben die Organe der Verwaltung dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie in regelmäßigen Zeitabständen Informationen über die bei ihnen vorhandenen Umweltdaten im Sinne des Abs. 1, insbesondere über Art, Umfang, räumlichen und zeitlichen Bezug der Umweltdaten einschließlich der relevanten Informationsstellen bzw. Auskunftspersonen, sowie diesbezügliche Aktualisierungen bekanntzugeben.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

10010766

Dokumentnummer

NOR12136655

alte Dokumentnummer

N8199328884J

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