Aufsicht über zugelassene Umweltgutachter
§ 10.
(1) Die Zulassungsstelle hat in regelmäßigen Zeitabständen, spätestens jedoch alle drei Jahre nach der erstmaligen Zulassung oder der jeweils letzten Überprüfung von Amts wegen oder auf Grund eines Antrages gemäß Abs. 4 zu überprüfen, ob die Anforderungen nach den §§ 3 bis 6 weiterhin vorliegen. Die Überprüfung hat insbesondere in einer praktischen Überprüfung der Wahrnehmung der gutachterlichen Aufgaben im Sinne des Anhangs III lit. B der EMAS-V zu bestehen. Dabei muß auch eine Überprüfung der Qualität der vorgenommenen Begutachtungen erfolgen.
(2) Der Umweltgutachter hat der Zulassungsstelle auf Verlangen die zur Überprüfung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die Zulassungsstelle unverzüglich über alle Veränderungen zu informieren, die auf die Zulassung oder den Umfang der Zulassung Einfluß haben können.
(3) Die Zulassungsstelle hat die zuständige Stelle (§ 15 Abs. 1) über die Ergebnisse einer Überprüfung nach Abs. 1 und über bei ihr eingelangte Veränderungsmeldungen im Sinne des Abs. 2 unverzüglich zu informieren.
(4) Die Zulassungsstelle hat eine Überprüfung im Sinne des Abs. 1 auch auf Grund eines Antrages eines Unternehmens, das von einem Umweltgutachter nach Anhang III lit. B der EMAS-V begutachtet wurde, oder eines Umweltanwalts im Sinne des § 2 Abs. 4 des Umweltverträglichkeitsprüfungs-Gesetzes (UVP-G), BGBl. Nr. 697/1993, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich ein von dem Umweltgutachter begutachteter Standort liegt, vorzunehmen.
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2025
Gesetzesnummer
10010883
Dokumentnummer
NOR12138356
alte Dokumentnummer
N8199530493L
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