§ 10 UDV

Alte FassungIn Kraft seit 29.6.2000

ÜR: vgl. § 27.

Ermittlung des Anteils erfolgreicher Verbindungsaufbauten

§ 10.

(1) Der Anteil erfolgreicher Verbindungsaufbauten gemäß § 11 ist mittels statistisch anerkannter Methoden zu ermitteln. Die angewendete Methode ist bekannt zu geben.

(2) Hinsichtlich sonstiger Verbindungsaufbauten sind reale, gemäß § 14 ermittelte Verkehrsdaten auszuwerten.

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