ÜR: vgl. § 27.
Ermittlung des Anteils erfolgreicher Verbindungsaufbauten
§ 10.
(1) Der Anteil erfolgreicher Verbindungsaufbauten gemäß § 11 ist mittels statistisch anerkannter Methoden zu ermitteln. Die angewendete Methode ist bekannt zu geben.
(2) Hinsichtlich sonstiger Verbindungsaufbauten sind reale, gemäß § 14 ermittelte Verkehrsdaten auszuwerten.
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