Nationale und internationale Fernleihe, Dokumentenlieferungs- und Informationssysteme
§ 10.
(1) Die Bedingungen für die Beschaffung von Informationsträgern aus anderen Bibliotheken und für die Entlehnung von Informationsträgern an andere Bibliotheken sind in den Benützungsordnungen anzuführen.
(2) Für die Benützung der an den Universitätsbibliotheken zur Verfügung stehenden Dokumentenlieferungs- und Informationssysteme gilt Abs. 1 entsprechend.
Schlagworte
Dokumentlieferungssystem
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2018
Gesetzesnummer
20000213
Dokumentnummer
NOR40001727
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