§ 10 TSG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2003

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003

§ 10.

Überwachung des Tierhandels, der Tierspitäler und Tierschutzhäuser, größerer Mastanstalten, größerer Melkviehbestände und Sammelmolkereien, gemeinschaftlicher Viehweiden und der Gaststallungen.

(1) Der Tierhandel, Tierspitäler, Tierschutzhäuser, größere Mastanstalten, größere Melkviehbestände und Sammelmolkereien, gemeinschaftliche Viehweiden und Gaststallungen unterliegen in veterinärpolizeilicher Beziehung im Sinne dieses Gesetzes der Beaufsichtigung durch die politischen Behörden.

(2) Den politischen Landesbehörden bleibt es vorbehalten, zum Zwecke der Hintanhaltung von Seuchenverschleppungen und der Feststellung von Seuchenquellen rücksichtlich des Betriebes des Tierhandels und rücksichtlich der Einrichtung und Benutzung von Handelsstallungen (Handelsstätten), Tierspitälern, Tierschutzhäusern und Gaststallungen veterinärpolizeiliche Bestimmungen zu erlassen.

(3) Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von Tierseuchen und zum Schutz der menschlichen Gesundheit in Österreich erforderlich ist, folgende Maßnahmen sowie deren Art und Umfang durch Verordnung anzuordnen:

  1. 1. veterinärbehördliche Kontrollen von Tierhaltungsbetrieben, Schlachtbetrieben und sonstigen Betrieben und Einrichtungen gemäß Abs. 1;
  2. 2. Meldepflichten und die erforderlichen Begleitdokumente beim innerstaatlichen Verbringen von Tieren;
  3. 3. Hygiene-, Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen im Rahmen des Betriebes und bei der Verbringung von Tieren.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003

Schlagworte

Hygienemaßnahme, Reinigungsmaßnahme

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2024

Gesetzesnummer

10010172

Dokumentnummer

NOR40043977

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