§ 10 TKG 2003

Alte FassungIn Kraft seit 22.11.2011

Ausübung von Rechten nach den §§ 5, 7, und 8, Ausästungen, Durchschläge, Verlegung in den Boden

Ausübung von Rechten nach den §§ 5, 7, und 8, Ausästungen, Durchschläge, Verlegung in den Boden

§ 10.

(1) Bei Ausübung von Rechten nach den §§ 5, 7 und 8 ist mit tunlichster Schonung der benützten Grundstücke, Gebäude, Gebäudeteile oder Baulichkeiten bzw. der in Anspruch genommenen Anlagen, Leitungen oder sonstigen Einrichtungen und der Rechte Dritter sowie in möglichst wenig belästigender Weise vorzugehen. Insbesondere hat der Berechtigte während der Ausführung der Arbeiten auf seine Kosten für die tunlichste Aufrechterhaltung des bestimmungsgemäßen Gebrauches der benützten Grundstücke, Gebäude, Gebäudeteile oder Baulichkeiten bzw. der in Anspruch genommenen Anlagen, Leitungen oder sonstigen Einrichtungen zu sorgen und nach Beendigung der Arbeiten schleunigst einen klaglosen Zustand herzustellen. Auch ist auf andere bestehende oder genehmigte Arbeiten Rücksicht zu nehmen.

(2) Ausästungen können nur in dem für die Errichtung, die Erhaltung, den Betrieb, die Erweiterung oder die Erneuerung der in § 5 Abs. 1 Z 1, 2 oder 3 angeführten Anlagen, Leitungen oder sonstigen Einrichtungen unumgänglich notwendigen Umfang beansprucht werden. Durchschläge durch geschlossene Waldungen können von dem Berechtigten nur verlangt werden, wenn sich keine andere wirtschaftliche Möglichkeit der Leitungsführung ergibt und die Erhaltung und forstgemäße Bewirtschaftung des Waldes dadurch nicht gefährdet wird.

(3) Die Ausästungen und Durchschläge sind, insoweit zwischen den Beteiligten nicht ein Übereinkommen zustande kommt, auf Aufforderung des Berechtigten vom Belasteten (Verwaltung des benützten öffentlichen Gutes oder Eigentümer der benützten privaten Liegenschaft) in angemessener Frist vorzunehmen; bei Versäumnis der Frist oder bei Gefahr im Verzug kann die Ausästung vom Berechtigten durchgeführt werden.

(4) Die Kosten der Ausästung und der Vornahme von Durchschlägen sind vom Berechtigten zu tragen.

(5) Die Berechtigten sind mit Ausnahme des Falles gemäß § 7 verpflichtet, nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten und unter Abwägung der wirtschaftlichen Bedingungen ihre Kommunikationslinien in den Boden zu verlegen, wenn sich der Grundeigentümer (Nutzungsberechtigte) gegen eine Verlegung im Luftraum über seinem Grund ausspricht.

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