§ 10.
(1) Für die Abholung der gemäß § 2 Abs. 1 abzuliefernden Gegenstände haben die Gemeinden jährlich eine Gebühr nach Maßgabe der Anlage A zu entrichten. Diese Gebühren werden für die OÖ. Tierkörperverwertungs-Gesellschaft m. b. H. vom Landeshauptmann eingehoben.
(2) Für die Beistellung von Sammelbehältern gemäß § 5 Abs. 1 hat der Betriebsinhaber, für die Beistellung von Sammelbehältern, die gemäß § 5 Abs. 2 in der Gemeinde aufgestellt werden, hat die Gemeinde der in § 1 genannten Geesellschaft (Anm.: richtig: Gesellschaft) ein Benutzungsentgelt zu entrichten. Die Höhe dieses Entgeltes wird auf Grund des von der Gesellschaft nachzuweisenden laufenden Aufwandes für die Beistellung der Sammelbehälter vom Landeshauptmann durch Kundmachung in der Amtlichen Linzer Zeitung festgesetzt.
Zuletzt aktualisiert am
19.02.2020
Gesetzesnummer
10010315
Dokumentnummer
NOR12131005
alte Dokumentnummer
N8196436091L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)