§ 10 SVRG

Alte FassungIn Kraft seit 20.1.2023

Teilnahme an Ausschreibungen

§ 10.

(1) Teilnahmeberechtigt an Ausschreibungen nach § 9 sind

  1. 1. Entnehmer;
  2. 2. Aggregatoren, die mehrere Verbrauchseinheiten zu einem gesamthaft abrufbaren Pool zusammenfassen.

(2) Teilnahmeberechtigte gemäß Abs. 1 müssen in der Lage sein, den Verbrauch zu prognostizieren und gegenüber der abgegebenen Prognose zu reduzieren.

(3) Entnehmer gemäß Abs. 1 Z 1 und Verbrauchseinheiten gemäß Abs. 1 Z 2 müssen im Zeitpunkt der Erbringung der Stromverbrauchsreduktion mit einem Lastprofilzähler oder unterhalb der Grenzen des § 17 Abs. 2 ElWOG 2010 mit einem intelligenten Messgerät ausgestattet sein.

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2023

Gesetzesnummer

20012139

Dokumentnummer

NOR40250028

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