§ 10 Studium der Rechtswissenschaften

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1978

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 und 4 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Prüfer

§ 10.

(1) Als Prüfer haben in erster Linie jene Mitglieder der Prüfungskommission gemäß § 26 Abs. 3 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz zu fungieren, die in den der Prüfung vorangehenden Semestern die Mehrzahl der dem jeweiligen Prüfungsfach entsprechenden Lehrveranstaltungen abgehalten haben. Reicht die Zahl dieser Prüfer zur Bewältigung der Prüfungen jedoch nicht aus, so sind auch die übrigen Mitglieder der Prüfungskommission heranzuziehen.

(2) In dem in § 4 Abs. 2 Z. 1 genannten Prüfungsfach sind jene Universitätslehrer berechtigt und verpflichtet, als Prüfer zu fungieren, die die dem Prüfungsfach entsprechenden Lehrveranstaltungen in dem der Prüfung vorangegangenen Semester abgehalten haben.

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2023

Gesetzesnummer

10009461

Dokumentnummer

NOR12120393

alte Dokumentnummer

N7197814696L

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