Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 und 4 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Prüfer
§ 10.
(1) Als Prüfer haben in erster Linie jene Mitglieder der Prüfungskommission gemäß § 26 Abs. 3 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz zu fungieren, die in den der Prüfung vorangehenden Semestern die Mehrzahl der dem jeweiligen Prüfungsfach entsprechenden Lehrveranstaltungen abgehalten haben. Reicht die Zahl dieser Prüfer zur Bewältigung der Prüfungen jedoch nicht aus, so sind auch die übrigen Mitglieder der Prüfungskommission heranzuziehen.
(2) In dem in § 4 Abs. 2 Z. 1 genannten Prüfungsfach sind jene Universitätslehrer berechtigt und verpflichtet, als Prüfer zu fungieren, die die dem Prüfungsfach entsprechenden Lehrveranstaltungen in dem der Prüfung vorangegangenen Semester abgehalten haben.
Zuletzt aktualisiert am
28.11.2023
Gesetzesnummer
10009461
Dokumentnummer
NOR12120393
alte Dokumentnummer
N7197814696L
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