Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Schulpraktikum
§ 10.
(1) Zur Erprobung der pädagogischen und fachdidaktischen Ausbildung ist im zweiten Studienabschnitt ein auf die pädagogisch-praktischen Erfordernisse der Berufsvorbildung ausgerichtetes Schulpraktikum an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen im Umfang von zwölf Semesterwochenstunden (§ 6 Abs. 2 Z 8) sowie eine begleitende Lehrveranstaltung an der Universität im Umfang von zwei Semesterwochenstunden (§ 6 Abs. 2 Z 9) zu absolvieren.
(2) Das Schulpraktikum ist gemeinsam mit der begleitenden Lehrveranstaltung grundsätzlich zur Gänze in einem Semester zu absolvieren. Der Studienplan kann jedoch im Einvernehmen mit der zuständigen Landesschulbehörde für deren Wirkungsbereich festlegen, daß das Schulpraktikum geteilt und in zwei aufeinanderfolgenden Semestern absolviert wird. Das Schulpraktikum kann in einem Wintersemester oder Sommersemester absolviert werden. Im Studienplan kann eine Empfehlung an die Studierenden aufgenommen werden, das Schulpraktikum vorrangig in einem Wintersemester zu absolvieren.
(3) Der Studienplan hat vorzusorgen, daß die Studierenden bei Antritt des Schulpraktikums (§ 6 Abs. 2 Z 8) über ausreichende fachliche, fachdidaktische und erziehungswissenschaftliche Kenntnisse verfügen, um dem Unterricht folgen und auch Unterrichtssequenzen und Unterrichtseinheiten selbständig planen und durchführen zu können. Die dem Betreuungslehrer aus dem Schulrecht erwachsenden Aufgaben und Pflichten werden von der unterrichtenden Tätigkeit des Studierenden jedoch nicht berührt.
(4) Die Zuweisung an eine berufsbildende mittlere oder höhere Schule hat über Ansuchen des ordentlichen Hörers im Wege der Prüfungskommission für die zweite Diplomprüfung durch die zuständige Landesschulbehörde im Einvernehmen mit der Prüfungskommission der Universität zu erfolgen.
(5) Das Bundesministerium für Unterricht und Kunst gibt dem Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung jene Lehrer bekannt, die für die Betreuung der Studierenden während des Schulpraktikums in Betracht kommen. Das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung gibt diese Namensliste an die in Betracht kommenden Universitäten weiter. Die Betreuung der Studierenden während des Schulpraktikums erfolgt im Rahmen eines an einen dafür in Betracht kommenden Lehrer erteilten Lehrauftrages (§ 38 Abs. 4 UOG).
(6) Das Schulpraktikum hat jedenfalls auch Lehrübungen zu enthalten.
(7) Die Bestätigung über die erfolgreiche Teilnahme am Schulpraktikum wird gemäß § 26 Abs. 1 AHStG durch den Betreuungslehrer ausgestellt.
(8) Der Studienplan kann vorsehen, daß bereits im ersten Studienabschnitt im Rahmen des unter § 3 Abs. 2 Z 3 angeführten Faches „Grundzüge der Erziehungswissenschaft und der Wirtschaftspädagogik“ ein Praktikum an einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule im Umfang von höchstens zwei Semesterwochenstunden zu absolvieren ist. Abs. 3 und 4 sind für dieses Praktikum sinngemäß anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2026
Gesetzesnummer
10009565
Dokumentnummer
NOR12121254
alte Dokumentnummer
N7198412587L
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