Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Sonderbestimmungen
§ 10.
(1) Auf Studierende der Studienrichtung „Philosophie, Pädagogik und Psychologie (Lehramt an höheren Schulen)“ ist hinsichtlich der allgemeinen pädagogischen Ausbildung § 3 Abs. 5 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen anzuwenden.
(2) In den Studienordnungen für die Studienrichtungen Musikerziehung (Lehramt an höheren Schulen), Instrumentalerziehung (Lehramt an höheren Schulen), Bildnerische Erziehung (Lehramt an höheren Schulen), Werkerziehung (Lehramt an höheren Schulen) und Textiles Gestalten und Werken (Lehramt an höheren Schulen), ist die fachdidaktische Ausbildung so festzusetzen, daß sie in jeder der gewählten Studienrichtungen 12 bis 18 Wochenstunden umfaßt.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. Nr. 482/1994)
Zuletzt aktualisiert am
22.04.2025
Gesetzesnummer
10009451
Dokumentnummer
NOR12120271
alte Dokumentnummer
N7197731400L
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