§ 10 Studienordnung Handelswissenschaft

Alte FassungIn Kraft seit 05.5.1984

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Grundzüge-Fächer

§ 10.

Soweit im Rahmen eines Prüfungsfaches nur die Grundzüge des Faches zu prüfen sind, ist bei der Abhaltung der Prüfungen darauf zu achten, daß - unter bewußtem Verzicht auf die Vollständigkeit des Stoffes - nur die für das Fach kennzeichnenden und wesentlichen Inhalte geprüft werden.

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2026

Gesetzesnummer

10009564

Dokumentnummer

NOR12121184

alte Dokumentnummer

N7198412514L

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