§ 10 Studienordnung für die Studienrichtung Sportwissenschaften und Leibeserziehung

Alte FassungIn Kraft seit 16.6.1978

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

IV. Abschnitt

ZWEITER STUDIENABSCHNITT DES STUDIENZWEIGES LEIBESERZIEHUNG (LEHRAMT AN HÖHEREN SCHULEN) Inskription im zweiten Studienabschnitt

§ 10.

(1) Wenn die erste Diplomprüfung nicht spätestens bis zum Ende des sechsten Semesters vollständig abgelegt wurde, sind weitere Semester in den zweiten Studienabschnitt nicht einzurechnen (§ 20 Abs. 3 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes). Bei Vorliegen wichtiger Gründe (§ 6 Abs. 5 lit. b des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes) hat jedoch das zuständige Organ der Universität die Einrechnung weiterer Semester zu bewilligen.

(2) Im Studienzweig Leibeserziehung (Lehramt an höheren Schulen) sind, sofern er als erste Studienrichtung gewählt wurde, im zweiten Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt mindestens 45 Wochenstunden aus den in Abs. 4 lit. a bis k genannten Pflicht- und Wahlfächern zu inskribieren.

(3) Im Studienzweig Leibeserziehung (Lehramt an höheren Schulen) sind, sofern er als zweite Studienrichtung gewählt wurde, im zweiten Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt mindestens 40 Wochenstunden aus den in Abs. 4 lit. a bis i genannten Pflicht- und Wahlfächern zu inskribieren.

(4) Während des zweiten Studienabschnittes sind aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern zu inskribieren:

Zahl der

Name des Faches Wochenstunden

a) Hygiene der Leibesübungen und Sonderturnen ...... 3

b) Erste Hilfe ..................................... 2

c) Didaktik des Sports (der Leibesübungen) ......... 4- 6

d) Trainingslehre .................................. 2

e) nach Maßgabe des Studienplanes unter Bedachtnahme

auf die an der betreffenden Universität

vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen

1. Allgemeine Bewegungslehre (einschließlich

Biomechanik der Leibesübungen) oder

2. Spezielle Methodik der Übungsgebiete (mit

besonderer Berücksichtigung der Speziellen

Trainingslehre) ............................. 2- 4

Im Studienplan ist jenes Fach festzulegen, das

gemäß § 4 Abs. 3 lit. c für den ersten

Studienabschnitt nicht festgelegt wurde;

f) nach Wahl des ordentlichen Hörers ein

Spezialgebiet der Leibeserziehung, wie zum

Beispiel:

Geschichte der Leibesübungen

Biologie der Leibesübungen

Biomechanik der Leibeserziehungen

Psychologie der Leibesübungen

Soziologie der Leibesübungen ................... 2- 5

g) Schulpraktische und fachdidaktische

Lehrveranstaltungen ............................ 10-14

h) weiterführende und vertiefende praktische

Lehrveranstaltungen nach Wahl des ordentlichen

Hörers aus den in lit. c bis f genannten

Fächern ........................................ 8

i) nach Wahl des ordentlichen Hörers weiterführende

praktische Übungen, wie zum Beispiel:

Spiele

Schwimmen

Leichtathletik

Schilauf

Turnen

Gymnastisch-tänzerische Bewegungskurse

Tennis ......................................... 2- 6

j) wurde der Studienzweig Leibeserziehung (Lehramt

an höheren Schulen) als erste Studienrichtung

gewählt, weitere Lehrveranstaltungen nach Wahl

des ordentlichen Hörers aus den unter lit. c, d

und e genannten Fächern oder ein weiteres

Spezialgebiet der Leibeserziehung .............. 3

k) Vorprüfungsfach (§ 11 Abs. 2) .................. 2

(5) Die Zahl der aus den kombinierten Studien inskribierten Wochenstunden hat im fünften und neunten Semester insgesamt mindestens je 5, in den übrigen Semestern des zweiten Studienabschnittes jedoch mindestens je 15 zu betragen.

(6) Lehrveranstaltungen, die gemäß § 4 Abs. 4 und 5 bereits im ersten Studienabschnitt inskribiert wurden, sind in die Pflicht- und Wahlfächer sowie in die Gesamtstundenzahl einzurechnen.

Schlagworte

Lehreinrichtung, Pflichtfach

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2025

Gesetzesnummer

10009477

Dokumentnummer

NOR12120457

alte Dokumentnummer

N7197831525L

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