§ 10 Studienordnung für die Studienrichtung Musikwissenschaft

Alte FassungIn Kraft seit 21.7.1984

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Zulassung zur zweiten Diplomprüfung

§ 10.

(1) Die Zulassung zu einer Teilprüfung des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung (§ 11 Abs. 4) oder zu einem Prüfungsteil einer solchen Teilprüfung (§ 11 Abs. 5) setzt die gültige Inskription und den Abschluß der den Stoff dieser Prüfung betreffenden Lehrveranstaltungen voraus.

(2) Die Zulassung zur kommissionellen Ablegung des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung und zum zweiten Teil der zweiten Diplomprüfung setzt voraus:

  1. a) die erfolgreiche Ablegung der ersten Diplomprüfung;
  2. b) unbeschadet der Bestimmung des § 3 Abs. 4 und 5 die Inskription von acht einrechenbaren Semestern;
  3. c) unbeschadet der Bestimmung des § 3 Abs. 5 die Inskription und den Abschluß der die Prüfungsfächer umfassenden Lehrveranstaltungen;
  4. d) sofern die Studienrichtung Musikwissenschaft als erste Studienrichtung gewählt wurde, die erfolgreiche Ablegung von Vorprüfungen über den Stoff von Lehrveranstaltungen (§ 8 Abs. 6),
  1. 1. welche die Fachgebiete wissenstheoretisch und philosophisch vertiefen sowie in historischer oder wissenschaftsgeschichtlicher oder soziologischer Weise erfassen sowie
  2. 2. welche die Grundkenntnisse des wissenschaftlichen Arbeitens und der wissenschaftlichen Dokumentation und Information in dem für die Fachgebiete notwendigen Umfang vermitteln.
  1. e) die Approbation der Diplomarbeit, sofern die Studienrichtung Musikwissenschaft als erste Studienrichtung gewählt wurde.

(3) Die Zulassung zum zweiten Teil der zweiten Diplomprüfung setzt überdies die erfolgreiche Ablegung des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung aus den beiden gewählten Studienrichtungen voraus.

(4) Die Zulassung zur Vorprüfung setzt die gültige Inskription und den Abschluß der für dieses Vorprüfungsfach im Studienplan vorgesehenen Lehrveranstaltungen voraus. Die Vorprüfung ist mündlich abzuhalten. Prüfer sind die Vortragenden oder Leiter der betreffenden Lehrveranstaltungen. Die Bestimmungen des § 7 Abs. 4 bis 8 sind sinngemäß anzuwenden. Die Vorprüfung oder Prüfungsteile über den Stoff von Lehrveranstaltungen aus dem Vorprüfungsfach, die gemäß § 5 Abs. 3 im ersten Studienabschnitt inskribiert wurden, können schon während des ersten Studienabschnittes abgelegt werden.

(5) Die Bestimmung des § 6 Abs. 4 gilt sinngemäß.

(6) Ordentliche Hörer, die im zweiten Studienabschnitt die Studienrichtung oder den Studienzweig (§ 2 Abs. 3 Bundesgesetz über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen) wechseln, haben bis zur Anmeldung zur kommissionellen Ablegung des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung und zum zweiten Teil der zweiten Diplomprüfung ihre bisherigen Studien durch Ablegung der ersten Diplomprüfung in den auf die neue Studienrichtung (den neuen Studienzweig) fehlenden Prüfungsfächern zu ergänzen.

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2025

Gesetzesnummer

10009345

Dokumentnummer

NOR12119292

alte Dokumentnummer

N7197231134L

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