§ 10 Studienordnung für die Studienrichtung Medizin

Alte FassungIn Kraft seit 15.9.1978

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

III. Abschnitt

Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 10.

(1) Bis zur Erlassung besonderer gesetzlicher Vorschriften über die Pflichtfamulatur gemäß § 12 des Bundesgesetzes über die Studienrichtung Medizin sind Pflichtpraktika im Ausmaß von 500 Stunden an Universitätskliniken und an Krankenanstalten, an denen Universitätslehrer durch einen Lehrauftrag mit ihrer Abhaltung betraut wurden, einzurichten. Diese Pflichtpraktika gelten als Ersatz für die Pflichtfamulatur.

(2) § 8 Abs. 2 und 3 sind sinngemäß anzuwenden.

Schlagworte

Übergangsbestimmung

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2025

Gesetzesnummer

10009462

Dokumentnummer

NOR12120476

alte Dokumentnummer

N7197831544L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)