§ 10 Studienordnung für die Studienrichtung Judaistik

Alte FassungIn Kraft seit 13.8.1976

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Wiederholung von Prüfungen

§ 10.

Nicht bestandene kommissionelle Prüfungen dürfen nur zweimal wiederholt werden. Beantragt der Kandidat die kommissionelle Form einer Diplomprüfung erst, nachdem er eine oder mehrere Teilprüfungen (Prüfungsteile) ohne Erfolg abgelegt hat, so gilt die kommissionelle Prüfung als erstes kommissionelles Antreten; sie kann zweimal wiederholt werden. Hat der Kandidat eine oder mehrere Teilprüfungen (Prüfungsteile) schon zweimal ohne Erfolg abgelegt, so gilt die kommissionelle Prüfung als erste Wiederholung und kann noch einmal wiederholt werden. Hat der Kandidat eine oder mehrere Teilprüfungen (Prüfungsteile) schon dreimal ohne Erfolg abgelegt, so gilt die kommissionelle Prüfung als letzte zulässige Wiederholung im Sinne des § 30 Abs. 5 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes und kann in der Regel nicht mehr wiederholt werden. In allen diesen Fällen ist eine weitere Wiederholung nur mit Bewilligung des Vorsitzenden der Studienkommission und darüber hinaus eine letzte Wiederholung mit Bewilligung des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung zulässig. Die Bewilligung darf nur auf Grund eines Gutachtens des Prüfungssenates und bei Vorliegen wichtiger Gründe (§ 6 Abs. 5 lit. b letzter Satz des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes) oder im Hinblick auf den bisher günstigen Studienerfolg des Bewerbers bewilligt werden. Die Inskription von Lehrveranstaltungen durch wenigstens zwei Semester ist aufzutragen.

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2025

Gesetzesnummer

10009435

Dokumentnummer

NOR12120067

alte Dokumentnummer

N7197631352L

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