§ 10 Studienordnung für die Studienrichtung Geographie

Alte FassungIn Kraft seit 11.9.1974

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Zulassung zur zweiten Diplomprüfung

§ 10.

(1) Die Zulassung zu einer Teilprüfung des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung (§ 11 Abs. 4) oder zu einem Prüfungsteil einer solchen Teilprüfung (§ 11 Abs. 5) setzt die gültige Inskription und den Abschluß der den Stoff dieser Prüfung betreffenden Lehrveranstaltungen voraus.

(2) Die Zulassung zur kommissionellen Ablegung des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung und zum zweiten Teil der zweiten Diplomprüfung setzt voraus:

  1. a) die erfolgreiche Ablegung der ersten Diplomprüfung;
  2. b) unbeschadet der Bestimmung des § 3 Abs. 4 und 5 die Inskription von neun einrechenbaren Semestern;
  3. c) unbeschadet der Bestimmung des § 3 Abs. 5 die Inskription und den Abschluß der die Prüfungsfächer umfassenden Lehrveranstaltungen;
  4. d) die Teilnahme an Exkursionen nach Maßgabe des Studienplanes im Studienzweig „Geographie“ sowie im Studienzweig „Raumforschung und Raumordnung“; bei Wahl des im § 8 Abs. 3 Z 2 lit. f Unterteilung gg und schließlich im Studienzweig „Kartographie“ bei Wahl des im § 8 Abs. 3 Z 3 lit. g Unterteilung dd genannten Faches ist die Teilnahme an einer Exkursion in einem europäischen bzw. außereuropäischen Großraum erforderlich;
  5. e) die erfolgreiche Ablegung von Vorprüfungen aus den im § 8 Abs. 3 Z 2 lit. g bzw. Z 3 lit. h genannten Fächern;
  6. f) die erfolgreiche Ablegung einer Vorprüfung nach Wahl des Kandidaten über den Stoff von Lehrveranstaltungen (§ 8 Abs. 6),
  1. 1. welche die Fachgebiete dieses Studienzweiges wissenstheoretisch und philosophisch vertiefen,
  2. 2. welche die Fachgebiete dieses Studienzweiges in historischer oder wissenschaftsgeschichtlicher oder soziologischer Weise erfassen,
  3. 3. über Wissenschaftstheorie der Naturwissenschaften.
  1. g) die Approbation der Diplomarbeit.

(3) Die Zulassung zum zweiten Teil der zweiten Diplomprüfung setzt überdies die erfolgreiche Ablegung des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung aus den beiden gewählten Studienrichtungen voraus.

(4) Die Zulassung zu einer Vorprüfung setzt die gültige Inskription und den Abschluß der für das betreffende Vorprüfungsfach im Studienplan vorgesehenen Lehrveranstaltungen voraus. Die Vorprüfungen sind mündlich abzuhalten. Prüfer sind die Vortragenden oder Leiter der betreffenden Lehrveranstaltungen. Die Bestimmungen des § 7 Abs. 4 bis 8 sind sinngemäß anzuwenden.

(5) Die Bestimmung des § 6 Abs. 4 gilt sinngemäß.

(6) Ordentliche Hörer, die im zweiten Studienabschnitt die Studienrichtung oder den Studienzweig (§ 2 Abs. 3 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen) wechseln, haben bis zur Anmeldung zur kommissionellen Ablegung des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung und zum zweiten Teil der zweiten Diplomprüfung ihre bisherigen Studien durch Ablegung der ersten Diplomprüfung in den auf die neue Studienrichtung (den neuen Studienzweig) fehlenden Prüfungsfächern zu ergänzen.

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2025

Gesetzesnummer

10009384

Dokumentnummer

NOR12119728

alte Dokumentnummer

N7197433404L

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