Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Religionspädagogische Studienrichtung als Erweitungsstudium
§ 10.
Das Diplomstudium der kombinierten religionspädagogischen Studienrichtung kann von Absolventen, die das Lehramt für höhere Schulen für bereits zwei andere Studienrichtungen, ausgenommen die religionspädagogischen Studienrichtungen nach dem Bundesgesetz über katholisch-theologische Studienrichtungen, BGBl. Nr. 293/1969, in der derzeit geltenden Fassung, absolviert haben, auch als Erweiterungsstudium absolviert werden.
Zuletzt aktualisiert am
18.11.2025
Gesetzesnummer
10009902
Dokumentnummer
NOR12125017
alte Dokumentnummer
N7199329905J
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