§ 10 Studienordnung für die evangelisch-theologischen Studienrichtungen

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1993

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Religionspädagogische Studienrichtung als Erweitungsstudium

§ 10.

Das Diplomstudium der kombinierten religionspädagogischen Studienrichtung kann von Absolventen, die das Lehramt für höhere Schulen für bereits zwei andere Studienrichtungen, ausgenommen die religionspädagogischen Studienrichtungen nach dem Bundesgesetz über katholisch-theologische Studienrichtungen, BGBl. Nr. 293/1969, in der derzeit geltenden Fassung, absolviert haben, auch als Erweiterungsstudium absolviert werden.

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2025

Gesetzesnummer

10009902

Dokumentnummer

NOR12125017

alte Dokumentnummer

N7199329905J

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