§ 10 Studienordnung für den Studienversuch Mechatronik

Alte FassungIn Kraft seit 22.6.1990

Verleihung des akademischen Grades „Diplom-Ingenieur“

§ 10.

(1) An die Absolventen der Studienrichtung Mechatronik wird der akademische Grad „Diplom-Ingenieur“, abgekürzt „Dipl.-Ing.“, verliehen.

(2) Die Verleihung des akademischen Grades erfolgt durch Sponsion in feierlicher Form, in Anwesenheit des Rektors und des Dekans durch einen ordentlichen Universitätsprofessor als Promotor.

(3) Die Verleihung des akademischen Grades ist zu beurkunden. In der Urkunde ist ersichtlich zu machen, daß es sich um einen Absolventen des Studienversuches Mechatronik handelt.

(4) Absolventen des Studienversuches Mechatronik sind nach Maßgabe des § 11 Abs. 1 des Bundesgesetzes über technische Studienrichtungen zur Erwerbung des Doktorates der technischen Wissenschaften zuzulassen.

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2025

Gesetzesnummer

10009726

Dokumentnummer

NOR12122978

alte Dokumentnummer

N7199012054J

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