Verleihung des akademischen Grades „Diplom-Ingenieur“
§ 10.
(1) An die Absolventen der Studienrichtung Mechatronik wird der akademische Grad „Diplom-Ingenieur“, abgekürzt „Dipl.-Ing.“, verliehen.
(2) Die Verleihung des akademischen Grades erfolgt durch Sponsion in feierlicher Form, in Anwesenheit des Rektors und des Dekans durch einen ordentlichen Universitätsprofessor als Promotor.
(3) Die Verleihung des akademischen Grades ist zu beurkunden. In der Urkunde ist ersichtlich zu machen, daß es sich um einen Absolventen des Studienversuches Mechatronik handelt.
(4) Absolventen des Studienversuches Mechatronik sind nach Maßgabe des § 11 Abs. 1 des Bundesgesetzes über technische Studienrichtungen zur Erwerbung des Doktorates der technischen Wissenschaften zuzulassen.
Zuletzt aktualisiert am
17.10.2025
Gesetzesnummer
10009726
Dokumentnummer
NOR12122978
alte Dokumentnummer
N7199012054J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
