Zulassung zur dritten Diplomprüfung
§ 10.
(1) Voraussetzung für die Zulassung zur ersten Teilprüfung der dritten Diplomprüfung ist, mit Ausnahme des in § 6 Abs. 1 lit. d genannten Faches (§ 7 Abs. 3), die vollständige Ablegung der zweiten Diplomprüfung.
(2) Voraussetzung für die Zulassung zur Vorprüfung gemäß § 9 Abs. 1 lit. d Z 3 ist der Besuch und die positive Beurteilung der Teilnahme an den Lehrveranstaltungen aus dem in § 6 Abs. 1 lit. d genannten Fach (§ 7 Abs. 3).
(3) Voraussetzung für die Zulassung zu einer Teilprüfung der dritten Diplomprüfung ist der Besuch und die positive Beurteilung der Teilnahme an den für die Prüfungsfächer vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen gemäß § 27 Abs. 2 AHStG.
(4) Voraussetzung für die Zulassung zur letzten Teilprüfung der dritten Diplomprüfung ist überdies die erfolgreiche Ablegung der Vorprüfungen gemäß § 9 Abs. 1 lit. d nach Maßgabe des Studienplanes in schriftlicher oder mündlicher Form, die Approbation der Diplomarbeit und, sofern der Studienplan dies vorsieht, die Absolvierung des ausländischen Studienteiles und der Auslandspraxis.
Zuletzt aktualisiert am
16.10.2025
Gesetzesnummer
10009838
Dokumentnummer
NOR12124104
alte Dokumentnummer
N7199222169J
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