§ 10 Studienordnung für den Studienversuch Industrieller Umweltschutz, Entsorgungstechnik und Recycling

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1992

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Zulassung zur zweiten Diplomprüfung

§ 10.

(1) Für die Zulassung zum ersten Teil der zweiten Diplomprüfung gelten die Bestimmungen des § 5 Abs. 1 und 2 sinngemäß.

(2) Die Zulassung zum zweiten Teil der zweiten Diplomprüfung setzt voraus:

  1. a) die erfolgreiche Ablegung der ersten Diplomprüfung;
  2. b) die Inskription in der gemäß § 2 Abs. 1 vorgesehenen Zahl von Semestern;
  3. c) die erfolgreiche Ablegung der Vorprüfungen aus den im § 9 genannten Fächern;
  4. d) die erfolgreiche Ablegung des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung;
  5. e) die Approbation der Diplomarbeit;
  6. f) einen Nachweis über die Absolvierung der im Studienplan zur Sicherstellung der Einbindung fachnaher praktischer Erfahrungen vorgesehenen Praxis.

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2025

Gesetzesnummer

10009807

Dokumentnummer

NOR12123804

alte Dokumentnummer

N7199219017J

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