§ 10 Studienordnung für den Studienversuch Computerwissenschaften

Alte FassungIn Kraft seit 27.8.1988

Tritt mit Inkrafttreten des Studienplanes für die Studienrichtung Informatik, Studienzweig Angewandte Informatik, an der Universität Salzburg, spätestens aber mit 30. September 1997 außer Kraft (vgl. § 7 Abs. 3, BGBl. Nr. 414/1992 idF BGBl. Nr. 774/1994).

Praktika und Projektstudien (Praxissemester)

§ 10.

(1) Im Laufe des zweiten Studienabschnittes ist ein Praktikum (§ 16 Abs. 7 AHStG) durchzuführen. Voraussetzung ist die vollständige Ablegung der ersten Diplomprüfung. Das Praktikum darf nicht im letzten einrechenbaren Semester absolviert werden.

(2) Das Praktikum (Abs. 3) beziehungsweise die Projektstudien (Abs. 4) sind in einem Semester zu absolvieren. Nähere Regelungen trifft der Studienplan. Die erforderlichen Entscheidungen gemäß Abs. 3 und 4 trifft der Vorsitzende der Studienkommission.

(3) Das Praktikum ist in einem Teil in der Dauer von 16 Wochen oder in zwei Teilen in der Dauer von je acht Wochen in insgesamt ein oder zwei Betrieben oder außeruniversitären Forschungsinstitutionen, die eine berufsvorbildende Praxis vermitteln können, abzulegen. Der Umfang des Praktikums gilt als 16, der Umfang jedes Teiles als acht Semesterwochenstunden.

(4) Besteht keine Möglichkeit zur Absolvierung des Praktikums oder eines Teiles gemäß Abs. 3, so ist dieser Teil beziehungsweise das Praktikum durch den erfolgreichen Abschluß eines Projektstudiums (§ 16 Abs. 1 lit. h und Abs. 9 AHStG) im jeweils entsprechenden Umfang zu ersetzen.

(5) Die Stundenzahlen gemäß Abs. 3 und Abs. 4 sind nicht in die im § 9 Abs. 2 und Abs. 3 genannten Stundenzahlen einzurechnen. Die Inskription gemäß Abs. 2 und Abs. 3 kann nicht gemäß § 3 Abs. 4 erlassen werden.

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2025

Gesetzesnummer

10009656

Dokumentnummer

NOR12122391

alte Dokumentnummer

N7198816797J

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