Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 422/1989
III. ABSCHNITT
Zweiter Studienabschnitt Inskription im zweiten Studienabschnitt
§ 10.
(1) Wenn die erste Diplomprüfung nicht innerhalb der im § 3 Abs. 1 vorgesehenen Zeit von vier Semestern vollständig abgelegt wurde, ist § 20 Abs. 3 AHStG anzuwenden. Aus dem zweiten Studienabschnitt können nur Lehrveranstaltungen jener Fächer inskribiert werden, aus denen bereits Teilprüfungen der ersten Diplomprüfung abgeschlossen sind.
(2) Im Studium der Angewandten Betriebswirtschaft sind im zweiten Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt 72 Wochenstunden aus den im Abs. 3 genannten Pflicht- und Wahlfächern und vier Wochenstunden aus Freifächern zu inskribieren. Die Zahl der inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester insgesamt mindestens fünfzehn, im letzten einrechenbaren Semester mindestens fünf zu betragen. Das Semester gemäß § 11 ist von dieser Regelung ausgenommen.
(3) Während des zweiten Studienabschnittes sind Lehrveranstaltungen aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern im angegebenen Stundenausmaß vorgeschrieben:
Zahl der
Name des Faches Wochenstunden
a) Allgemeine Betriebswirtschaftslehre ............ 12-16
b) nach Wahl des ordentlichen Hörers zwei der
folgenden Schwerpunktbereiche der
Betriebswirtschaftslehre einschließlich
EDV-gestützter Betrieblicher Informationssysteme
(tätigkeitsfeldbezogenes Studium) nach Maßgabe
des Lehrangebotes an der Universität,
insbesondere
- Betriebliches Finanz- und Steuerwesen
- Betriebsinformatik
- Controlling
- Fertigungswirtschaft
- Fremdenverkehr
- Marketing und Internationales Management
- Organisationsentwicklung ..................... je 10-14
c) für die Angewandte Betriebswirtschaft relevante
Teilbereiche der Volkswirtschaftstheorie und der
Volkswirtschaftspolitik ........................ 6-8
d) eine Lehrveranstaltung, die das Praxissemester
(§ 11) aufarbeitet ............................. 2
e) Englisch (Wirtschaftssprache, § 17) ............ 8
f) nach Wahl des ordentlichen Hörers eines der
folgenden Fächer:
1. Angewandte Informatik
2. die gemäß § 7 Abs. 2 lit. j gewählte zweite
Fremdsprache (Wirtschaftssprache, § 17) ..... 6-8
g) nach Wahl des ordentlichen Hörers ein die beiden
gewählten Schwerpunktbereiche ergänzendes
juridisches Fach ............................... 6
h) eine Arbeitsgemeinschaft, welche die Angewandte
Betriebswirtschaft wissenschaftstheoretisch
und philosophisch vertieft sowie in historischer
oder wissenschaftsgeschichtlicher oder
soziologischer Weise erfaßt .................... 2
Die Lehrveranstaltung gemäß lit. d ist spätestens im übernächsten auf das Praktikum gemäß § 11 folgenden Semester, jedenfalls aber bis zum Antreten zu einer der Teilprüfungen der zweiten Diplomprüfung gemäß § 16 Abs. 1 lit. a bis c zu besuchen (§ 15 Abs. 2). Lehrveranstaltungen, die gemäß § 7 Abs. 3 bereits im ersten Studienabschnitt besucht wurden, sind in die Pflicht- und Wahlfächer sowie in die Gesamtstundenzahl einzurechnen.
(4) Im Rahmen des Faches Englisch (Wirtschaftssprache) (Abs. 3 lit. e) hat der Studienplan vorzuschreiben:
- a) Lehrveranstaltungen gemäß § 6 Abs. 2 lit. a im Ausmaß von vier Semesterwochenstunden;
- b) Lehrveranstaltungen im Ausmaß von zwei Semesterwochenstunden über die Landes-, Kultur- und Wirtschaftskunde des anglo-amerikanischen Raumes.
ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 422/1989
Schlagworte
Lehreinrichtung, Pflichtfach, Finanzwesen, Landeskunde, Kulturkunde
Zuletzt aktualisiert am
10.10.2025
Gesetzesnummer
10009558
Dokumentnummer
NOR12121201
alte Dokumentnummer
N7198412531L
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