Änderungen an Tunneln
§ 10.
(1) Bei allen wesentlichen baulichen und betrieblichen Änderungen an in Betrieb genommenen Tunneln
- 1. hat der Tunnel-Manager dem Tunnel-Sicherheitsbeauftragten vorab jeweils eine Dokumentation vorzulegen, in der die Vorschläge detailliert ausgeführt werden;
- 2. hat der Tunnel-Sicherheitsbeauftragte die Auswirkungen der Änderungen zu prüfen und dem Tunnel-Manager seine Stellungnahme mitzuteilen;
- 3. hat der Tunnel-Manager der Tunnel-Verwaltungsbehörde und den Einsatzdiensten eine Kopie der Stellungnahme des Tunnel-Sicherheitsbeauftragten zuzuleiten.
(2) Bei Vorliegen wesentlicher Änderungen bezüglich Konstruktion, Ausstattung oder Betrieb eines Tunnels, die Bestandteile der Tunnel-Sicherheitsdokumentation erheblich beeinflussen könnten, sind Verfahren gemäß § 7 und § 8 durchzuführen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)