§ 10 Stromkennzeichnungsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 15.9.2011

Übergangsbestimmung

§ 10

Bei nachweislich bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossenen Verträgen zum Erwerb von Nachweisen darf für den Gültigkeitszeitraum der Verträge, maximal jedoch bis zum 31. Dezember 2014, sowie für das Volumen der von den Verträgen erfassten Nachweise, abweichend von der quartalsweisen Bilanzierungsperiode gemäß § 8 Abs. 2, eine jährliche Bilanzierungsperiode angewendet werden.

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