§ 10.
(1) Der Verwaltungsausschuß hat aus dem Beitragsaufkommen nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 12, 14 und 15 eine fortlaufende, nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung zu gewähren, wenn der Unterstützungswerber
- 1. das Gewerbe der Maschinenstickerei (Automat-, Pantograph- oder Handmaschinenstickerei) vor der erstmaligen Antragstellung um Zuerkennung einer Unterstützung durch mindestens achtzehn Monate selbständig befugt ausgeübt hat,
- 2. jede Maschine, für die eine Unterstützung beansprucht wird, mindestens 18 Monate vor der erstmaligen Antragstellung um Zuerkennung einer Unterstützung in den Betrieb eingestellt und für sie Beiträge nach § 7 Abs. 1 lit. a oder lit. c in der Mindesthöhe des 25fachen täglichen höchsten Unterstützungsbetrages ohne Abstufung (§ 12 Abs. 1) entrichtet hat,
- 3. keine mit Rücksicht auf die von ihm verwendeten Maschinen
- zumutbaren Sticklohnaufträge zu den nach § 13 festgesetzten Mindeststichpreisen erhalten kann,
- 4. seine Beitragsleistung voll erfüllt hat,
- 5. die nach § 13 festgesetzten Mindeststichpreise und, sofern auch
- Laufzeiten (Betriebszeiten) für Stickmaschinen festgesetzt sind, auch diese eingehalten hat und
- 6. die Maschinen, für die eine Unterstützung beantragt wird, während der Dauer der Unterstützung maschinen- und personalmäßig betriebsbereit hält.
(2) Bei den im § 7 Abs. 1 lit. c genannten Gewerbetreibenden ist die Voraussetzung des Abs. 1 Z 2 so zu berechnen, daß die von diesen Gewerbetreibenden entrichteten Beiträge nur in jener Höhe berücksichtigt werden, die sich ergeben hätte, wenn sie ihre Beiträge wie die im § 7 Abs. 1 lit. a genannten Gewerbetreibenden zu entrichten gehabt hätten.
(3) Gewerbetreibenden, die Stickereien auf eigene Rechnung erzeugen (§ 7 Abs. 1 lit. c), bleibt der Anspruch auf Unterstützung unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 1, 2, 4, 5, 6 und 7 auch dann gewahrt, wenn sie die erhaltenen Aufträge auf die Erzeugung von Stickereien (ausgenommen Sticklohnaufträge) nicht im eigenen Betrieb, sondern durch Gewerbetreibende mit einem Standort im Lande Vorarlberg gegen Lohn ausführen lassen.
(4) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann der Verwaltungsausschuß in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen eine Unterstützung oder eine Teilunterstützung, deren Höhe unter Bedachtnahme auf die Berücksichtigungswürdigkeit des Falles festzulegen ist, auch dann gewähren, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 1, 2, 5 und 6 nicht oder nicht voll gegeben sind.
(5) Die fortlaufende Unterstützung ist nicht zu gewähren, wenn der Unterstützungswerber die Plombierung einer Maschine unwirksam macht, wenn er sich weigert, die Maschine plombieren zu lassen, wenn bei ihm die Einhaltung der Laufzeiten (Betriebszeiten) oder der Mindeststichpreise nicht überprüft werden kann; wenn über das Vermögen des Unterstützungswerbers der Konkurs eröffnet worden ist oder wenn ein Antrag auf Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Unterstützungswerbers mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens abgewiesen worden ist.
(6) Eine gewährte fortlaufende Unterstützung ist einzustellen, wenn die Voraussetzungen für ihre Gewährung nicht mehr vorliegen. Als Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einstellung ist jener Tag festzulegen, an dem nicht mehr alle Voraussetzungen für die Gewährung der Unterstützung gegeben sind. Unterstützungen, die über diesen Tag hinaus bezogen wurden, sind vom Verwaltungsausschuß zuzüglich eines Zuschlages zurückzufordern. Dieser Zuschlag ist mit dem um die Zahl drei erhöhten Eskontzinsfuß der Oesterreichischen Nationalbank (§ 48 Abs. 4 des Nationalbankgesetzes 1955), der im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einstellung festgesetzt war, von den zurückgeforderten Unterstützungen zu berechnen.
(7) Der Empfänger einer Unterstützung hat dem Verwaltungsausschuß unverzüglich bekanntzugeben, wenn die Voraussetzungen für den Bezug einer Unterstützung nicht mehr gegeben sind.
Schlagworte
Automatmaschinenstickerei, Pantographmaschinenstickerei
Zuletzt aktualisiert am
15.03.2023
Gesetzesnummer
10006233
Dokumentnummer
NOR12068770
alte Dokumentnummer
N5195621461L
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