Praktische Prüfung
Prüfarbeit
§ 10.
(1) Die Prüfung hat nach Angabe der Prüfungskommission die Bearbeitung eines betrieblichen Arbeitsauftrags zu umfassen.
(2) Die Prüfarbeit hat folgende Aufgaben unter Einschluss von Arbeitsplanung, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, allenfalls erforderliche Maßnahmen zum Umweltschutz und Maßnahmen der Qualitätskontrolle zu umfassen:
Herstellung eines Werkstückes,
Rechnergestütztes Erstellen einer Zeichnung samt Kalkulation.
Die einzelnen Schritte bei der Durchführung der Aufgabe sind händisch oder rechnergestützt zu dokumentieren. Die Prüfungskommission kann dem Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin anlässlich der Aufgabenstellung hiefür entsprechende Unterlagen zur Verfügung stellen.
(3) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung, die Anforderungen der Berufspraxis und das Tätigkeitsgebiet des Lehrbetriebs jedem Prüfungskandidaten/jeder Prüfungskandidatin eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in sieben Arbeitsstunden ausgearbeitet werden kann. Hierbei ist der Aufgabe gemäß Abs. 2 Z 1 eine Dauer von fünf Stunden und der Aufgabe gemäß Abs. 2 Z 2 eine Dauer von zwei Stunden zugrunde zu legen.
(4) Die Prüfung ist nach acht Stunden zu beenden.
(5) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
- 1. Aufgabe gemäß Abs. 2 Z 1:
- a) Fachgerechte Ausführung,
- b) Sauberkeit und Exaktheit der Ausführung,
- c) Verwendung von Werkzeugen, Geräten und Maschinen.
- 1. Aufgabe gemäß Abs. 2 Z 2:
- a) Anordnung und Darstellung der Ansichten und Schnitte,
- b) normgerechte Ausführung der Zeichnungen,
- c) korrekte Berechnungen,
- d) fachgerechte Arbeitsweise.
Zuletzt aktualisiert am
04.07.2024
Gesetzesnummer
20010244
Dokumentnummer
NOR40204557
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