§ 10.
Den Gemeinden ist je Tierhalter eine Abfindung für die ihnen bei der Mitwirkung an den statistischen Erhebungen entstehenden Kosten in der Höhe
- 1. von 23,40 S bei den Zwischenzählungen am 3. April, 3. Juni und 3. August im Jahre 1995 und von 24 S bei den Zwischenzählungen am 3. April, 3. Juni und 3. August im Jahre 1996 sowie
- 2. von 48 S bei der Allgemeinen Viehzählung am 3. Dezember 1996
- zu gewähren.
Zuletzt aktualisiert am
15.03.2018
Gesetzesnummer
10005908
Dokumentnummer
NOR12064956
alte Dokumentnummer
N4199442506J
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