§ 10.
Den Gemeinden ist je Tierhalter eine Abfindung für die ihnen bei der Mitwirkung an den statistischen Erhebungen entstehenden Kosten in der Höhe
- 1. von 22,50 S bei den Zwischenzählungen am 3. April, 3. Juni und 3. August der Jahre 1993 und 1994
- 2. von 45,00 S bei der Allgemeinen Viehzählung am 3. Dezember 1994
- zu gewähren.
Zuletzt aktualisiert am
15.03.2018
Gesetzesnummer
10005826
Dokumentnummer
NOR12063957
alte Dokumentnummer
N4199223728J
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