§ 10.
Den Gemeinden ist je Tierhalter eine Abfindung für die ihnen bei der Mitwirkung an den statistischen Erhebungen entstehenden Kosten in der Höhe
- 1. von 20,10 S bei den Schweinezwischenzählungen sowie bei den Erhebungen der Hausschlachtungen von Schweinen am 3. März und 3. September der Jahre 1990, 1991 und 1992,
- 2. von 26,80 S bei der Rinder- und Schweinezwischenzählung und der Erhebung der Hausschlachtungen von Schweinen am 3. Juni der Jahre 1990, 1991 und 1992,
- 3. von 40,20 S bei der Allgemeinen Viehzählung und der Erhebung der Hausschlachtungen von Stechvieh am 3. Dezember 1990 und 1992
- zu gewähren.
Zuletzt aktualisiert am
15.03.2018
Gesetzesnummer
10005675
Dokumentnummer
NOR12062324
alte Dokumentnummer
N4198910204J
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