§ 10 Statistik - Viehzählungen 1990, 1991 und 1992

Alte FassungIn Kraft seit 15.12.1989

§ 10.

Den Gemeinden ist je Tierhalter eine Abfindung für die ihnen bei der Mitwirkung an den statistischen Erhebungen entstehenden Kosten in der Höhe

  1. 1. von 20,10 S bei den Schweinezwischenzählungen sowie bei den Erhebungen der Hausschlachtungen von Schweinen am 3. März und 3. September der Jahre 1990, 1991 und 1992,
  2. 2. von 26,80 S bei der Rinder- und Schweinezwischenzählung und der Erhebung der Hausschlachtungen von Schweinen am 3. Juni der Jahre 1990, 1991 und 1992,
  3. 3. von 40,20 S bei der Allgemeinen Viehzählung und der Erhebung der Hausschlachtungen von Stechvieh am 3. Dezember 1990 und 1992
  1. zu gewähren.

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2018

Gesetzesnummer

10005675

Dokumentnummer

NOR12062324

alte Dokumentnummer

N4198910204J

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