§ 10.
Den Gemeinden ist je Tierbesitzer eine Abfindung für die ihnen bei der Mitwirkung an den statistischen Erhebungen entstehenden Kosten in der Höhe
- 1. von 19,20 S bei den Schweinezwischenzählungen sowie bei den Erhebungen der Hausschlachtungen von Schweinen am 3. März und 3. September der Jahre 1988 und 1989,
- 2. von 25,60 S bei der Rinder- und Schweinezwischenzählung und der Erhebung der Hausschlachtungen von Schweinen am 3. Juni der Jahre 1988 und 1989,
- 3. von 38,40 S bei der Allgemeinen Viehzählung und der Erhebung der Hausschlachtungen von Stechvieh am 3. Dezember 1988
- zu gewähren.
Schlagworte
Rinderzwischenzählung
Zuletzt aktualisiert am
15.03.2018
Gesetzesnummer
10005633
Dokumentnummer
NOR12061944
alte Dokumentnummer
N4198713888S
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