§ 10 Statistik - Viehzählungen 1985

Alte FassungIn Kraft seit 12.10.1984

§ 10.

(1) Bei der Rinderzwischenzählung und den Schweinezwischenzählungen haben die Gemeinden - ausgenommen die Städte mit eigenem Statut - die ausgefüllten Erhebungsformulare bis spätestens zum 7. Tag nach dem jeweiligen Stichtag der zuständigen Bezirkshauptmannschaft vorzulegen.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben die Erhebungsformulare bis spätestens zum 12. Tag nach dem jeweiligen Stichtag im Dienstwege an das Österreichische Statistische Zentralamt weiterzuleiten.

Schlagworte

Formular

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2018

Gesetzesnummer

10005568

Dokumentnummer

NOR12061181

alte Dokumentnummer

N4198413759S

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