§ 10.
Den Gemeinden ist je Tierbesitzer eine Abfindung für die ihnen bei der Mitwirkung an den statistischen Erhebungen des Jahres 1984 entstehenden Kosten in der Höhe
- 1. von 17,70 S bei den Schweinezwischenzählungen sowie bei den Erhebungen der Hausschlachtungen von Schweinen am 3. März und 3. September,
- 2. von 23,60 S bei der Rinder- und Schweinezwischenzählung und der Erhebung der Hausschlachtungen von Schweinen am 3. Juni,
- 3. von 35,40 S bei der Allgemeinen Viehzählung und der Erhebung der Hausschlachtungen von Stechvieh am 3. Dezember
- zu gewähren.
Schlagworte
Rinderzwischenzählung
Zuletzt aktualisiert am
19.03.2018
Gesetzesnummer
10005550
Dokumentnummer
NOR12060972
alte Dokumentnummer
N4198313722S
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