§ 10 Statistik - Viehzählungen 1983

Alte FassungIn Kraft seit 15.9.1982

§ 10.

(1) Bei der Rinderzwischenzählung und den Schweinezwischenzählungen haben die Gemeinden - ausgenommen die Städte mit eigenem Statut - die ausgefüllten Erhebungsformulare bis spätestens zum 7. Tag nach dem jeweiligen Stichtag der zuständigen Bezirkshauptmannschaft vorzulegen.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben die Erhebungsformulare bis spätestens zum 12. Tag nach dem jeweiligen Stichtag im Dienstwege an das Österreichische Statistische Zentralamt weiterzuleiten.

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2018

Gesetzesnummer

10005526

Dokumentnummer

NOR12060720

alte Dokumentnummer

N4198218222S

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