V. Abschnitt
Außerordentliche Tilgung
§ 10.
Wird ein Gebäude, in dem sich eine oder mehrere durch ein Darlehen des Fonds geförderte Startwohnungen befinden, oder eine derart geförderte Startwohnung im Wohnungseigentum durch Rechtsgeschäft unter Lebenden übertragen, so hat der Erwerber, sofern er nicht mit dem Veräußerer in gerader Linie verwandt oder dessen Ehegatte ist, 40% des noch aushaftenden Darlehensrestes zurückzuzahlen
Zuletzt aktualisiert am
27.09.2018
Gesetzesnummer
10012118
Dokumentnummer
NOR12152919
alte Dokumentnummer
N9199218609J
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