§ 10 SprG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2010

2. Abschnitt

Marktüberwachung und Kennzeichnung Marktüberwachung

§ 10

(1) Der Behörde obliegt die Marktüberwachung insbesondere hinsichtlich der Überprüfung der Lagerung (§ 34 Abs. 2) und Gebrauchsfähigkeit von Schieß- und Sprengmitteln. Die Behörde ist ermächtigt, durch Betreten der Lager, durch Ziehen von Stichproben sowie durch Einsichtnahme in die einschlägigen Geschäftsunterlagen und Verzeichnisse sicherzustellen, dass nur Schieß- und Sprengmittel hergestellt und überlassen werden, die die Gesundheit und Sicherheit von Menschen und fremdem Eigentum nicht gefährden. Für die damit betrauten Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gilt § 50 des Sicherheitspolizeigesetzes – SPG, BGBl. Nr. 566/1991.

(2) Stellt die Behörde fest, dass bei bestimmungsgemäßer Verwendung der Schieß- und Sprengmittel die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährdet werden kann, hat sie

  1. 1. die Herstellung oder Überlassung dieser Schieß- und Sprengmittel bescheidmäßig zu untersagen,
  2. 2. dem Hersteller, Importeur oder Händler vorzuschreiben, bereits an Dritte überlassene Schieß- und Sprengmittel zurückzurufen und vom Markt zu nehmen, oder
  3. 3. bei Gefahr im Verzug eine Sicherstellung (§ 40) anzuordnen.

(3) Personen, die gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Schieß- und Sprengmittel herstellen, verarbeiten, verbringen, ein- oder durchführen oder damit handeln, sind verpflichtet, der Behörde die für die Zwecke der Durchführung der Marktüberwachung erforderlichen Unterlagen, Informationen und Proben unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

(4) Von den Maßnahmen gemäß Abs. 2 Z 1 und 3 können auch Produkte erfasst werden, deren Überlassung von den Zollbehörden gemäß Art. 27 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EGW) Nr. 339/93 des Rates ABl. Nr. L 218 vom 13.08.2008 S. 30, ausgesetzt worden ist. Die betreffenden Produkte sind diesfalls in vorübergehender Verwahrung gemäß Art. 50 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 23 (Zollkodex), zu belassen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)