§ 10 SprengV

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2011

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 303/2011

Bestehende Inverkehrbringensrechte

§ 10.

(1) Rechte aus Ausnahmebewilligungen und Zulassungen nach der Sprengmittelzulassungsverordnung für den Bergbau, BGBl. Nr. 215/1963, idF der Verordnung BGBl. Nr. 153/1973 erlöschen mit Ablauf des 31. Dezember 2002. Die zu diesem Zeitpunkt bereits in Verwendung stehenden Sprengmittel können entsprechend ihrer Lagerbeständigkeit, jedoch längstens bis 31. Dezember 2004 verbraucht werden.

(2) Die benannten Stellen können die den Zulassungen oder individuellen Verwaltungsakten nach der Sprengmittelzulassungsverordnung für den Bergbau, BGBl. Nr. 215/1963, idF der Verordnung BGBl. Nr. 153/1973 zugrunde liegenden Verwaltungsakte, insbesondere deren Gutachten für die EU-Baumusterprüfung oder Einzelprüfung mit Zustimmung des Zulassungsträgers verwenden und verwerten. Über deren Ersuchen hat der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend betroffenen benannten Stellen Einsicht in diese Verwaltungsakte zu gewähren, wenn der Zulassungs- oder Konsensträger zustimmt.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 303/2011

Schlagworte

Zulassungsträger

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2022

Gesetzesnummer

20001111

Dokumentnummer

NOR40131838

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