§ 10 SNE-VO 2012

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Bestimmung der Höchstpreise für das Entgelt für Messleistungen

§ 10.

(1) Für das von Netzbenutzern zu entrichtende Entgelt für Messleistungen werden für die in § 9 umschriebenen Messarten folgende Höchstpreise je Kalendermonat bestimmt:

1. Mittelspannungswandler – Lastprofilzählung:

75,00 €

2. Niederspannungswandler – Lastprofilzählung:

52,00 €

3. Niederspannungswandler –

11,00 €

 

Viertelstundenmaximumzählung:

4. Direkt – Lastprofilzählung:

50,00 €

5. Viertelstundenmaximumzählung:

9,00 €

6. Drehstromzählung:

2,40 €

7. Wechselstromzählung:

1,00 €

8. Blindstromzählung:

2,40 €

   

Ersetzt eine Zählung mittels intelligentem Messgerät eine der in den Z 3, 5 bis 7 und 8 bzw. in Abs. 2 Z 1 und 2 genannten Messleistungen bzw. zusätzlichen Funktionen, so kommen die entsprechenden Entgelte zur Anwendung.

(2) Für folgende zusätzliche Leistungen, die im Zusammenhang mit Messleistungen erbracht werden, dürfen insgesamt höchstens folgende Höchstpreise je angefangenen Kalendermonat verrechnet werden:

1.

Tarifschaltung

1,00 €

2.

Prepaymentzählung

1,60 €

   

(3) Für sonstige Funktionen im Zusammenhang mit Messleistungen, die nicht in § 9 genannt werden und die im Eigentum des Netzbetreibers stehen, dürfen insgesamt höchstens 1,5 % des Wertes des Gerätes, das diese Funktion erfüllt, pro Monat als Entgelt verrechnet werden.

(4) Wird eine Messeinrichtung von den Netzbenutzern selbst beigestellt, so reduziert sich der Höchstpreis wie folgt:

Beigestelltes Gerät

Reduktion des Entgelts

  1. 1. Lastprofilzählung
 
  1. a) Lastprofilzähler:

6,00 €

  1. b) GSM oder Analoges Modem:

5,00 €

  1. c) Telefonnebenstelle:

5,00 €

  1. 2. Viertelstundenmaximumzähler:

3,50 €

  1. 3. Drehstromzählung:

0,40 €

  1. 4. Wechselstromzählung:

0,30 €

  1. 5. Messwandler
 
  1. a) Netzebene 4 und 5:

20,00 €

  1. b) Netzebene 6 und 7:

1,50 €

  1. 6. Intelligentes Messgerät:

0,80 €

  

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 478/2013

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2017

Gesetzesnummer

20007613

Dokumentnummer

NOR40160673

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