Entgelt für Messleistungen
§ 10.
(1) Für das von Netzbenutzern zu entrichtende Entgelt für Messleistungen werden folgende Höchstpreise in Euro pro Kalendermonat bestimmt:
- 1. Mittelspannungswandler – Lastprofilzählung: 75,00;
- 2. Niederspannungswandler – Lastprofilzählung: 52,00;
- 3. Niederspannungswandler – Viertelstundenmaximumzählung: 11,00;
- 4. Direkt – Lastprofilzählung: 50,00;
- 5. Viertelstundenmaximumzählung: 9,00;
- 6. Drehstromzählung: 2,40;
- 7. Wechselstromzählung: 1,00;
- 8. Blindstromzählung: 2,40.
- Eine gesonderte Verrechnung einer Blindstrommessung ist in den Fällen der Z 1, Z 2 und Z 4 nicht zulässig. Ersetzt eine Zählung mittels intelligentem Messgerät eine der in den Z 3, Z 5 bis Z 8 bzw. in Abs. 2 Z 1 und Z 2 genannten Messleistungen bzw. zusätzlichen Funktionen, so kommen die entsprechenden Entgelte zur Anwendung.
(2) Für folgende zusätzliche Leistungen, die im Zusammenhang mit Messleistungen erbracht werden, dürfen insgesamt höchstens folgende Höchstpreise in Euro pro Kalendermonat verrechnet werden:
- 1. Tarifschaltung 1,00;
- 2. Prepaymentzählung 1,60.
(3) Für sonstige Funktionen im Zusammenhang mit Messleistungen, die nicht genannt werden und die im Eigentum des Netzbetreibers stehen, dürfen insgesamt höchstens 1,5 % des Wertes des Gerätes, das diese Funktion erfüllt, pro Kalendermonat als Entgelt verrechnet werden.
(4) Wird eine Messeinrichtung von den Netzbenutzern selbst beigestellt, so reduziert sich der Höchstpreis in Euro wie folgt:
Beigestelltes Gerät | Reduktion des Entgelts um |
|
|
| 6,00 |
| 5,00 |
| 5,00 |
| 3,50 |
| 0,40 |
| 0,30 |
|
|
| 20,00 |
| 1,50 |
| 0,80 |
(5) Für die vom Netzbenutzer veranlasste Montage, Demontage oder Austausch von Messeinrichtungen, welche im Eigentum des Netzbetreibers stehen, werden folgende Höchstpreise in Euro bestimmt:
- 1. Messeinrichtungen, die Funktionen eines intelligenten Messgeräts oder im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 1, Z 7, Z 10 bis Z 12 oder Z 14 erfüllen 20,00;
- 2. Messeinrichtungen, die Funktionen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 2 oder Z 4 bis Z 6 erfüllen 150,00.
- Wird die Leistung auf Wunsch des Kunden im Zeitraum von Montag bis Freitag, 19.00 Uhr bis 7.00 Uhr, sowie an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen erbracht, ist das Zweifache des jeweiligen Entgelts zu verrechnen.
Zuletzt aktualisiert am
03.01.2020
Gesetzesnummer
20010107
Dokumentnummer
NOR40199858
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