§ 10 SKZG

Alte FassungIn Kraft seit 25.10.2022

Mittelaufbringung

§ 10.

(1) Für die Unterstützung von Haushaltskundinnen und Haushaltskunden durch Stromkostenzuschüsse und Netzkostenzuschüsse werden im jeweils gültigen Bundesfinanzrahmen- und Bundesfinanzgesetz für das Jahr 2023 Mittel in Höhe von 2.733.195.000 Euro und für das Jahr 2024 Mittel in Höhe von 1.093.278.000 Euro bereitgestellt.

(2) Bei Bereitstellung der Mittel gemäß Abs. 1 sind auch Mittel für den Stromkostenzuschuss für ein Zusatzkontingent für Haushalte gemäß § 6 zu berücksichtigen.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2023

Gesetzesnummer

20012046

Dokumentnummer

NOR40247736

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)