Mittelaufbringung
§ 10.
(1) Für die Unterstützung von Haushaltskundinnen und Haushaltskunden durch Stromkostenzuschüsse und Netzkostenzuschüsse werden im jeweils gültigen Bundesfinanzrahmen- und Bundesfinanzgesetz für das Jahr 2023 Mittel in Höhe von 2.733.195.000 Euro und für das Jahr 2024 Mittel in Höhe von 1.093.278.000 Euro bereitgestellt.
(2) Bei Bereitstellung der Mittel gemäß Abs. 1 sind auch Mittel für den Stromkostenzuschuss für ein Zusatzkontingent für Haushalte gemäß § 6 zu berücksichtigen.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2023
Gesetzesnummer
20012046
Dokumentnummer
NOR40247736
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