Gleichbehandlung
§ 10
Auf die Arbeitnehmer der Gesellschaft sowie die Bewerber um Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zur Gesellschaft ist das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (B-GlBG), BGBl. Nr. 100/1993, mit Ausnahme des vierten, fünften und sechsten Abschnittes des dritten Teiles und des § 41 und § 50, mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Gesellschaft als Dienststelle und als Zentralstelle gilt.
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