Zeitstempeldienste
§ 10
§ 10. Stellt ein Zertifizierungsdiensteanbieter Zeitstempeldienste bereit, so hat er im Sicherheits- und im Zertifizierungskonzept die näheren Angaben darzulegen. Für sichere Zeitstempeldienste sind technische Komponenten und Verfahren zu verwenden, die die Richtigkeit und Unverfälschtheit der Zeitangabe sicherstellen und den Anforderungen des § 18 entsprechen.
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