Grundsatzbestimmung
Unterabschnitt B
Grundsätze für Berufsschulen
§ 10.
(1) Das Schuljahr hat im September zu beginnen und bis zum Beginn des nächsten Schuljahres zu dauern. Es besteht aus dem Unterrichtsjahr und den Hauptferien. Das Unterrichtsjahr beginnt mit dem Schuljahr und endet mit dem Beginn der Hauptferien. Es besteht an ganzjährigen Berufsschulen aus zwei Semestern.
(2) Die Hauptferien dauern mindestens sieben, höchstens neun zusammenhängende Wochen am Ende des Schuljahres.
- 1. an ganzjährigen Berufsschulen mindestens ein voller Tag oder mindestens zwei halbe Tage in der Woche,
- 2. an lehrgangsmäßigen Berufsschulen die innerhalb der Lehrgangsdauer liegenden Tage und
- 3. an saisonmäßigen Berufsschulen mindestens zwei volle Tage in der Woche innerhalb des Teiles des Jahres, auf den der Unterricht zusammengezogen wird,
soweit sie nicht gemäß den folgenden Absätzen schulfrei sind.
(4) Schulfrei sind die Sonntage und die gesetzlichen Feiertage, der Allerseelentag, der 24. und 31. Dezember, die letzten drei Tage der Karwoche, in jedem Bundesland der Festtag des Landespatrons sowie der Landesfeiertag, wenn ein solcher in dem betreffenden Bundesland arbeitsfrei begangen wird.
(5) Über den Abs. 4 hinaus können in der Zeit vom 23. Dezember bis einschließlich 7. Jänner, in der Zeit vom Samstag vor dem Palmsonntag bis einschließlich Dienstag nach Ostern und in der Zeit vom Samstag vor bis einschließlich Dienstag nach Pfingsten alle oder einzelne Tage schulfrei erklärt werden. Ferner können anläßlich des Abschlusses des ersten Semesters an ganzjährigen Berufsschulen an diesen sowie an saisonmäßigen und lehrgangsmäßigen Berufsschulen einzelne Tage bis zu einer Woche schulfrei erklärt werden. Außerdem kann der einem gemäß Abs. 4 schulfreien Freitag unmittelbar folgende Samstag schulfrei erklärt werden; dies gilt auch für Samstag, den 8. Jänner, wenn der vorangehende Freitag schulfrei erklärt ist.
(5a) An lehrgangsmäßigen und saisonmäßigen Berufsschulen kann der Samstag schulfrei erklärt werden. Die Schulfreierklärung kann für den Bereich des Landes, für einzelne Schulen, einzelne Schulstufen oder einzelne Klassen erfolgen.
(6) Außerdem können in jedem Unterrichtsjahr ein oder zwei Tage aus Anlässen des schulischen oder sonstigen öffentlichen Lebens, in besonderen Fällen bis zu zwei weitere Tage schulfrei erklärt werden.
(7) Eine Unterrichtsstunde hat 50 Minuten zu dauern. In erforderlicher Anzahl sind ausreichende Pausen vorzusehen. Wenn es aus zwingenden Gründen erforderlich ist, kann die Dauer aller oder einzelner Unterrichtsstunden für einzelne Schulen mit 45 Minuten festgesetzt werden.
(8) Die Zahl der Unterrichtsstunden an einem Tag ist unter Bedachtnahme auf die im Lehrplan vorgesehene Zahl der Unterrichtsstunden für eine Schulstufe, die durchschnittliche Belastbarkeit der Schüler und die örtlichen Gegebenheiten festzusetzen. Die Zahl der Unterrichtsstunden in den Pflichtgegenständen an einem Tag darf neun (in Ländern mit dem Pflichtgegenstand Religion an den Tagen, an welchen Religion unterrichtet wird, zehn) nicht übersteigen.
(9) Die Dauer der Haupt-, der Weihnachts-, der Semester-, der Oster- und der Pfingstferien ist so zu bestimmen, daß die im Lehrplan vorgesehene Zahl der Unterrichtsstunden für eine Schulstufe durch Tage, die nach den Abs. 4 bis 6 schulfrei sind, um nicht mehr als ein Zehntel unterschritten wird. Bei lehrgangsmäßigen Berufsschulen sind Lehrgänge insoweit zu verlängern, als durch Ferien, allenfalls im Zusammenhang mit anderen schulfreien Tagen, die im Lehrplan vorgesehene Zahl an Unterrichtsstunden für die jeweilige Schulstufe um mehr als ein Zehntel unterschritten würde.
(10) Bei Unbenützbarkeit des Schulgebäudes, in Katastrophenfällen und aus sonstigen zwingenden oder aus im öffentlichen Interesse gelegenen Gründen kann die unumgänglich notwendige Zeit schulfrei erklärt werden. Die Landesgesetzgebung hat vorzusehen, daß in diesen Fällen die Einbringung der hiedurch entfallenen Schulzeit angeordnet werden kann und ab welchem Ausmaß die Einbringung anzuordnen ist; die Einbringung ist jedenfalls anzuordnen, wenn die im Lehrplan vorgesehene Zahl der Unterrichtsstunden für eine Schulstufe um mehr als ein Zehntel unterschritten werden würde. Durch die Anordnung der Einbringung von Schulzeit dürfen die Hauptferien um nicht mehr als zwei Wochen verkürzt werden.
Schlagworte
Hauptferien, Weihnachtsferien, Semesterferien, Osterferien
Zuletzt aktualisiert am
20.09.2017
Gesetzesnummer
10009575
Dokumentnummer
NOR12125981
alte Dokumentnummer
N7199549097J
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