§ 10 Schulpflichtgesetz 1985

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.2014

Beurlaubung vom Schulbesuch aus dem Grunde der Mithilfe in der Landwirtschaft

§ 10.

(1) Im letzten (neunten) Schuljahr ihrer allgemeinen Schulpflicht können Schüler der Volksschule oder der Polytechnischen Schule auf Ansuchen der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten für einen Zeitraum, der sechs Wochen des Schuljahres nicht übersteigen darf, vom Schulbesuch ganz oder teilweise beurlaubt werden, wenn und soweit ihre Mitarbeit als mithelfende Familienangehörige zur Aufrechterhaltung des landwirtschaftlichen Betriebes unumgänglich notwendig ist.

(2) Das Ansuchen ist beim Schulleiter schriftlich einzubringen, der es dem Landesschulrat mit seiner Stellungnahme zur Entscheidung vorzulegen hat. Wird über das Ansuchen nicht innerhalb von zwei Wochen, nachdem es beim Schulleiter eingebracht worden ist, entschieden, so gilt es als bewilligt.

(3) Der Landesschulrat hat die Beurlaubung zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen hiefür nicht mehr gegeben sind.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2014

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2017

Gesetzesnummer

10009576

Dokumentnummer

NOR40163129

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