§ 10
§. 10. Zur Leitung und Aufsicht über das Erziehungswesen, dann über die Volksschulen und Lehrerbildungsanstalten werden in jedem Königreiche und Lande
- a) ein Landesschulrath als oberste Landesschulbehörde,
- b) ein Bezirksschulrath für jeden Schulbezirk,
- c) ein Ortsschulrath für jede Schulgemeinde bestellt.
- Die Eintheilung des Landes in Schulbezirke erfolgt durch die Landesgesetzgebung.
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2024
Gesetzesnummer
10009170
Dokumentnummer
NOR12117842
alte Dokumentnummer
N7186830809L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)